Allgemeine Geschäftsbedingungen

Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen nur unter den folgenden Geschäftsbedingungen, die wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages sind. Abweichenden Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

I. Abschlüsse
1. Angebote verstehen sich freibleibend und gegen sofortige Entscheidung. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen frei.
3. Beziehen sich Angebote und Auftragsbestätigungen auf unseren Verkaufskatalog und/oder unser Prospektmaterial, so gilt jeweils die letzte Ausgabe. Technische Veränderungen bleiben vorbehalten. Angaben in Anzeigen beschreiben unsere Produkte, enthalten aber technisch nur Annäherungswerte.
4. Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.

II. Preise
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
2. Für den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhungen und Abgaben gelten als vereinbart.
3. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, unbehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto- oder Wasserstraßen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Käufers.
4. Etwaige Änderungen der bei Angebotsabgabe aus Importen zugrundeliegenden Preisnotierungen des Lieferers, Devisentageskurse, Frachtraten, der Zölle oder sonstige Abgaben am Fälligkeitstage gehen zu Lasten oder zu Gunsten des Käufers.

III. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der in unserer Verkaufsbestätigung angegebenen Frist in bar ohne Abzug, und zwar unabhängig von dem Eingang der Waren und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge so rechtzeitig zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Gegenwert der Rechnungen verfügen können, bei Lieferung ab Werk spätestens am 15. des der Lieferung folgenden Monats. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn er Nichtkaufmann ist und die Zurückbehaltung aus dem selben Vertragsverhältnis herleitet. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese von uns als fällig anerkannt, nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Rimessen und Eigenakzepte nehmen wir auf Grund besonderer Vereinbarungen und nur unter der Voraussetzung zahlungshalber herein, dass deren Diskontierung möglich ist. Bei Hereinnahme von Wechseln berechnen wir Diskontspesen, deren Höhe von den jeweiligen Bankspesen bestimmt wird.
3. Wechselprolongationen werden grundsätzlich nicht vorgenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Käufers; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, mit welchem wir über den Gegenwert verfügen können.
4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers.
5. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern.

IV. Liefer- und Leistungszeit, Rücktritt, höhere Gewalt
1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, sie wurden schriftlich als verbindlich bezeichnet.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
3. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
4. Jede Teillieferung oder Teilleistung gilt als selbständiges Geschäft.
5. Für rechtzeitige Beförderung übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers oder des Lieferwerks unmöglich ist.
6. Wurde die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert und besteht Verzug, so hat der Auftraggeber zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet sind. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrage ist er nur berechtigt, wenn er nachweist, dass die erbrachten Teilleistungen für ihn ohne Interesse sind.
7. Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener oder verspäteter Leistung sind, außer bei Vorliegen eines groben Verschuldens, auf den Schaden begrenzt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund der Angaben des Bestellers vorhersehbar war. In jedem Fall ist der Ersatzanspruch auf die Höhe von 50 % des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Leistung beschränkt.
8. Ereignisse höherer Gewalt, auch wenn sie bei unserem Lieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
Der höheren Gewalt steht eine Veränderung der Verhältnisse gleich, die von uns nicht beeinflusst werden kann, und die Einhaltung des Vertrages verhindert oder wesentlich erschwert bzw. die Auslieferung unmöglich macht; insbesondere Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockaden, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperren.
9. In einem solchen Falle kann der Käufer von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

V. Abweichungen von Maßen, Gewichten, Güten
1. Abweichungen von Maßen, Gewichten oder Güten sind zulässig nach DIN EN für Edelstahl, Stahl und Eisen bzw. im Rahmen der geltenden Übung. Die von uns – auch im Verkaufskatalog und Prospektmaterial – angegebenen Güten und Maße unterliegen für das Vormaterial folgenden DIN EN – Normen.

V2A/V4A Edelstahl:
DIN EN 10088 und DIN EN 10151, je nach Güte und Lieferzustand, sowie Stahl-Eisen-Lieferbedingungen 422
Toleranzen nach DIN EN ISO 9445-2
Sondertoleranzen nach besonderer Vereinbarung

Qualitätsstähle (C-Stahl) (nur Band/vorgefertigte Schellen, verzinkt):
DIN EN 10132-4
Toleranzen nach DIN EN 10140 (A)
Sondertoleranzen nach besonderer Vereinbarung
Wir behalten uns jedoch vor, die jeweiligen Nennbreiten und Nenndicken nach unserer Wahl mit Plustoleranz und/oder Minustoleranz zu liefern. Soweit wir mit Plustoleranz und/oder Minustoleranz liefern, behalten wir uns vor, die nach DIN EN ISO 9445-2 und DIN EN 10140 (A) jeweils vorgegebenen Toleranzfelder komplett in den Plusbereich und/oder Minusbereich zu legen.

V2A Edelstahl:
Wir behalten uns vor, auch Güten mit gleichwertiger oder besserer Korrosionsbeständigkeit,
aber auch niedriger legierte Güten, jedoch mit gleichwertigen oder besseren mechanischen Eigenschaften einzusetzen.

V4A Edelstahl:
Wir behalten uns vor, auch Güten mit gleichwertiger oder besserer Korrosionsbeständigkeit
und/oder Güten mit gleichwertigen oder besseren mechanischen Eigenschaften einzusetzen.

2. Soweit die Preisberechnung nach Gewicht erfolgt, sind nur die ermittelten Gewichte, nicht die angegebenen Stückzahlen für die Berechnung maßgebend.
3. Die Gewichte werden von unseren bzw. den Wiegemeistern unserer Lieferstelle festgestellt und sind für die Berechnungen der Lieferungen ab Lager und ab Werk maßgebend.
4. Bei Lieferung ist das Gesamtgewicht für die Berechnung maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
5. Mehr- oder Wenigerlieferungen bis zu 10 % der Bestellmenge sind gestattet.

VI. Abnahme, Versand und Gefahrenübergang
1. I st eine Abnahme vorgesehen oder vereinbart, so erfolgt diese im Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet der Auftraggeber auf sie, so sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu verwahren. Die Ware gilt in diesem Fall als mangelfrei geleistet, es sei denn, der Mangel wäre auch bei einer Abnahme nicht erkennbar gewesen.
2. Ohne besondere Absprache ist die Wahl des Transportmittels, des Versandweges oder der Verpackung uns überlassen. Ist eine Verpackung vereinbart, so erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis.
3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers bzw. Lieferwerks geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung eindecken.
4. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, diese zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern.

VII. Mängel, Gewährleistung
1. Mängel der Ware sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- bzw. Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
2. Der Mängelanspruch verjährt spätestens sechs Monate nach Empfang der Ware.
3. Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Vorbehalte von Verfrachtungsunternehmen oder Reedern in den Frachtpapieren sind kein Beweis für irgendwelche Mängel.
4. Mangelhafte Ware nehmen wir zurück und ersetzen sie durch einwandfreie Ware. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt diese in sonstiger Weise fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch besteht nicht, es sei denn, der Mangel beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In diesem Falle leisten wir Schadensersatz bis zur Höhe des vereinbarten Werklohnes für die ausgeführte Leistung bzw. Teilleistung.
5. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
6. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, leisten wir Schadensersatz bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses. Für Mangelfolgeschäden haften wir ebenfalls nur bis zu dieser Höhe, wenn der Auftraggeber durch die Zusicherung gegen derartige Schäden abgesichert werden sollte. Wird bei der Erbringung unserer Leistungen an dem zu bearbeitenden und zur Verfügung gestellten Material ein Schaden verursacht, sind wir zum Schadensersatz verpflichtet, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unabhängig vom Wert des Materials haften wir der Höhe nach begrenzt auf den Wert des vereinbarten Entgelts für die ausgeführte Leistung bzw. Teilleistung. Jeder weitere Ersatzanspruch, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
Der Besteller ist – außer im Falle der rechtlichen Zusicherung – verpflichtet, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.
7. Alle weitergehenden Haftungsgründe und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere leitenden Angestellten vorliegt. Die Haftung für ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
8. Rat und Auskunft über die Verwendung unserer Liefergegenstände geben wir nach bestem Wissen, schließen jedoch unsere Haftung hierfür aus, weil die Verantwortung hinsichtlich Eignung und bestimmungsgemäßer Verwendung unserer Liefergegenstände beim Besteller liegt.
9. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit vorstehend keine kürzeren Fristen genannt sind.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Käufer ist, solange er nicht im Verzuge ist, zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß der Absätze 4 und 5 auf uns übergeht.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben.
4. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf schriftliches Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
7. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
8. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie an der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
9. Wir sind berechtigt, jederzeit vom Besteller die Auskünfte zu fordern, die zur Geltendmachung unseres Eigentums und der an uns abgetretenen Forderungen notwendig sind.

IX. Werkzeuge
Werden Werkzeuge ganz oder teilweise auf Kosten des Bestellers angefertigt, so erwirbt dieser kein Eigentum, sondern nur das Recht, dass diese Werkzeuge für ihn allein reserviert bleiben. Die Bezahlung begründet keinen Anspruch auf Preisgabe der Fabrikationsmethoden oder Auslieferung der Werkzeuge. Bei Werkzeugen, die in Ermangelung von Nachbestellungen länger als 3 Jahre unbenutzt sind, verfällt der Aufbewahrungsanspruch.
Wir können über derartige Werkzeuge nach eigenem Gutdünken entschädigungslos verfügen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort ist Wilnsdorf. Gerichtsstand, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess, ist Siegen; unbeschadet bleibt das Recht, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Vorstehendes gilt auch gegenüber denjenigen, die für die Verpflichtungen des Käufers haften.
3. In jedem Falle gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.

XI. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Bestimmungen. Alle übrigen zulässigen Bestimmungen bleiben rechtsverbindlich.